ASB-Broschüre „Erbschaft und Trauerfall“

14 • Der Erblasser lebt in einer Partnerschaft, ist aber nicht verheiratet. Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt der nichteheliche Lebenspartner nichts. Er kann nur durch die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages bedacht werden. • Der Erblasser ist alleinstehend. Ohne nahe Angehörige sollte der Erblasser schon zu Lebzeiten gut überlegen, wem der Nachlass zufallen soll. In einem solchen Fall könnte der Erblasser durch eine Erbeinset- zung oder ein Vermächtnis z. B. den ASB bedenken und so zur Unterstützung hilfsbe- dürftiger Menschen beitragen. • Der Erblasser lebt in einer Patchwork-Familie. Im Fall eines Berliner Testaments kann es dazu kommen, dass die jeweiligen Kinder der Partner Pflichtteilsansprüche gegenein- ander haben, die zu einer nicht gewollten Verteilung des Nachlasses führen. Dem kann durch spezielle Gestaltung der letztwilligen Verfügung vorgebeugt werden. • Der Erblasser ist Inhaber oder Mitgesell- schafter eines Unternehmens. In einem solchen Fall sollten das Testament bzw. der Erbvertrag und der Gesellschafts- vertrag, der dem Unternehmen zugrunde liegt, aufeinander abgestimmt werden. • Der Erblasser ist Inhaber eines landwirt- schaftlichen Betriebes. Sofern die noch in einigen Bundesländern geltende Höfeordnung mit ihren erbrechtli- chen Besonderheiten (es gibt nur einen Hof- erben) Anwendung findet, sollte der Erb- lasser zu Lebzeiten überlegen und festlegen, an wen sein landwirtschaftlicher Betrieb übergehen soll. V. Welche Besonderheiten gelten bei Heimbewohnern? Wollen Heimbewohner dem Träger eines Heimes oder einzelnen Mitarbeitern eines Heimes durch ein Testament geldwerte Leis- tungen zukommen lassen, kann eine solche Anordnung unwirksam sein, selbst wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrich- tung testierfähig war und das Testament allen Formvorschriften genügt. Zum Schutz der Heimbewohner wurde nämlich in die Landes- heimgesetze eine Regelung aufgenommen, wonach es sowohl dem Träger als auch den Mitarbeitern eines Heimes untersagt ist, sich von Bewohnern Geld oder geldwerte Leis- tungen gewähren oder versprechen zu lassen. Verstößt ein Testament gegen diese Verbots- norm und hat der Begünstigte Kenntnis von der testamentarischen Zuwendung, ist das Tes- tament nichtig und damit unwirksam. Erfährt der im Testament Begünstigte jedoch erst nach dem Eintritt des Erbfalles von der Zuwendung, liegt kein Verstoß gegen die Verbotsnorm vor. Ausnahmsweise möglich ist jedoch die Ge- währung von geringwertigen Aufmerksam- keiten. Darüber hinaus kann auch die durch das Landesheimgesetz bestimmte Behörde in Einzelfällen – aber nur vor Eintritt des Erbfal- les – Ausnahmen genehmigen. Um Konflikte zu vermeiden, sollten Heimbe- wohner, die dem Träger des Heims oder einem Heimmitarbeiter eine testamentarische Zuwen- dung über eine geringwertige Aufmerksamkeit hinaus zukommen lassen wollen, eine behörd- liche Genehmigung einholen und dem Be- günstigten nichts von ihren Plänen mitteilen.

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