ASB-Broschüre „Erbschaft und Trauerfall“

9 2. Was ist ein gemeinschaftliches Testament? Ein gemeinschaftliches Testament ist ein Testament, das nur von Ehegatten errich- tet werden kann (bzw. von eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden konnte). Die Erbeinsetzungen stehen dabei in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, d. h. die Verfügun- gen des einen Ehegatten sollen nicht ohne die Verfügungen des anderen Ehegatten getroffen werden (Wechselbezüglichkeit). Dabei kann einer der beiden Ehegatten das Testament handschriftlich verfassen und beide Ehegatten unterschreiben mit Vornamen und Familien- namen sowie unter Angabe des Ortes und des Datums. Nach dem Tod des Ehegatten ist der überlebende Ehegatte an das gemeinschaft- liche Testament gebunden. Es kann also nicht mehr abgeändert werden. Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament. Es han- delt sich dabei um ein Ehegattentestament, bei dem der erstversterbende den überlebenden Ehegatten zum Alleinerben einsetzt und dieser dann die Kinder zu gleichen Teilen als seine Schlusserben. 3. Wann ist der Erblasser testierfähig? Voraussetzung für die Errichtung eines Testa- ments ist, dass der Erblasser testierfähig ist, also die Fähigkeit hat, überhaupt ein Testa- ment abzufassen, zu ändern oder aufzuheben. Grundsatz Eine Person ist testierfähig, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat, selbstbestimmt handeln und eigenverantwortliche Entschei- dungen treffen kann. Sie muss in der Lage sein, den Inhalt des Testaments zu bestimmen und auszudrücken. Darüber hinaus muss sie sich ein klares Urteil über die Tragweite der Anordnungen bilden können. Die Auswirkun- gen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der vom Testament Betroffenen müssen klar sein. Wichtig ist zudem, dass die testierende Person frei von Einflüssen Dritter handelt. Eine Person, die wegen geistiger Störungen die Bedeutung einer Willenserklärung nicht zu er- kennen und danach zu handeln vermag, kann kein Testament errichten.

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