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Pflegende Angehörige

Auch pflegende Angehörige haben nun

Anspruch auf Pflegeberatung, sobald ein

Antrag auf Begutachtung der Pflegebe-

dürftigkeit bei der Pflegekasse gestellt

wurde. In der Beratung werden sie auch

über Entlastungsleistungen informiert.

Dazu zählen vor allem die Angebote der

Tages-, Verhinderungs- und Kurzzeit-

pflege sowie die sogenannten Betreu-

ungs- und Entlastungsleistungen.

Die Inanspruchnahme der Tagespflege

wirkt sich seit 2017 nicht mehr auf das

Pflegegeld oder das Sachleistungsbudget

aus. Außerdem lässt sich der jährliche

Leistungsanspruch auf Verhinderungs-

pflege auf bis zu 2.418 Euro erhöhen,

wenn keine Kurzzeitpflege in Anspruch

genommen wird. Pflegende Angehörige

können die Verhinderungspflege übri-

gens auch stundenweise in Anspruch

nehmen, zum Beispiel für Arztbesuche

oder Einkäufe.

Wird die Verhinderungspflege nicht

voll in Anspruch genommen, kann der

Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege

bis zum Maximalbetrag von 3.224 Euro

erhöht werden.

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