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Die Sichtweise bei der Beurteilung hat

sich geändert: Bisher wurde die Pers-

pektive der Pflegenden eingenommen

und der Zeitbedarf für ihre pflegerischen

Tätigkeiten galt als Maß für die Einstu-

fung. Den Pflegegrad bestimmen jetzt

die noch vorhandenen Fähigkeiten der

Betroffenen, ihren Alltag selbstständig

zu bewältigen. Der Pflegebedürftige

rückt also in den Mittelpunkt.

Neue Bewertung der

Pflegebedürftigkeit

Bisher galten Menschen als pflegebe-

dürftig, wenn sie aufgrund körperlicher

Einschränkungen Unterstützung benötig-

ten. Geistige oder seelische Beeinträchti-

gungen wurden dabei kaum berücksich-

tigt. Mit den Pflegestärkungsgesetzen

wurde diese Ungleichbehandlung schritt-

weise bis zum neuen Pflegebedürftig-

keitsbegriff aufgehoben. Der Anspruch

auf Pflegeleistungen ist nunmehr unab-

hängig von der Art der Beeinträchtigung.

Bei der Beurteilung der Pflegebedürf-

tigkeit ist ab sofort entscheidend, ob

Unterstützung zum Ausgleich von Ein-

schränkungen in der Selbstständigkeit

erforderlich ist. Dabei wird zum Beispiel

die Fähigkeit, eine Treppe zu steigen,

auch dann beurteilt, wenn im Haushalt

des Bedürftigen gar keine Treppe vor-

handen ist.

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