ASB Magazin März 2020
Testament die einzige Möglich- keit, diesen Wunsch umzusetzen. Insofern ist es sinnvoll, ein Testa- ment so frühzeitig zu errichten, dass auch im plötzlichen Todesfall der Nachlass den Vorstellungen des Verstorbenen entsprechend verteilt werden kann. Ein Testament kann übrigens bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres errichtet werden. Was passiert, wenn ich keine Angehörigen (mehr) habe? Mit einem Testament oder einem Vermächtnis können nicht nur An- gehörige, sondern auch andere Per- sonen, zum Beispiel Freunde und Bekannte, oder sogar Organisatio- nen wie der ASB bedacht werden. Ohne eine letztwillige Verfügung erbt in Fällen, in denen der Verstor- bene keine Angehörigen mehr hat, der Staat, also das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Ein eigenhändig abgefasstes Testa- ment kann an jedem beliebigen Ort aufbewahrt werden. Dies kann natürlich dazu führen, dass es im Todesfall gar nicht gefunden wird. Um diesbezüglich ganz sicherzu- gehen, kann ein Testament daher in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben werden. Die Erben werden dann automatisch benachrichtigt. Ein notarielles Testament wird grundsätzlich beim Amtsgericht verwahrt. Bin ich für immer an das Testament gebunden? Nein. Ein eigenhändig abgefasstes Testament, das selbst verwahrt wird, kann jederzeit widerrufen werden, es kann vernichtet oder mit dem Zusatz „ungültig“ versehen wer- den. Ein neues Testament setzt ein älteres Testament ganz automatisch außer Kraft. Ein vor dem Notar er- richtetes Testament muss allerdings persönlich aus der amtlichen Ver- wahrung abgeholt werden. Gemein- schaftliche Testamente zwischen Ehegatten können nicht so einfach widerrufen werden. Dabei muss dann ein Notar mitwirken. Ein Testament brauchen ja nur ältere Menschen, oder? Es ist nachvollziehbar, dass über den Verbleib des eigenen Nach- lasses oft erst im fortgeschrittenen Lebensalter nachgedacht wird. Aber durch Krankheit oder Unfall kann es ganz plötzlich, auch in der Mitte des Lebens, passieren, dass ein Mensch verstirbt. Wenn man die gesetzliche Erbfolge gänzlich ausschließen möchte, aber auch dann, wenn lediglich sichergestellt werden soll, dass das eigene Haus oder der eigene Betrieb einem bestimmten Familienmitglied übertragen werden soll, so ist ein Was passiert, wenn ich kein Testament habe? Hat der Verstorbene keine Re- gelungen über seinen Nachlass getroffen, greift die gesetzliche Erbfolge, die im Bürgerlichen Ge- setzbuch (BGB) geregelt ist. Neben dem Ehegatten erben nach der gesetzlichen Erbfolge grundsätz- lich nur Verwandte, also Kinder, Enkel, Eltern oder Geschwister. Nicht alle Verwandten erben jedoch in gleicher Weise. Mit dem Erblasser näher Verwandte schlie- ßen entferntere Verwandte von der gesetzlichen Erbfolge aus. Wie dies konkret geschieht, regeln die sogenannten Erbordnungen. Das heißt: Hat der Erblasser Kinder, dann erben Enkel, Eltern oder Geschwister des Erblassers nichts. Der Anteil des Ehegatten am Nachlass richtet sich nach dem Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben. Muss ich ein Testament öffentlich beglaubigen lassen? Es gibt zwei verschiedene Möglich- keiten, ein Testament zu errichten, zwischen denen man frei wählen kann. Man kann ein Testament zum einen handschriftlich ver- fassen, das Schriftstück muss also vom ersten bis zum letzten Buchstaben selbst mit der Hand geschrieben und unterschrie- ben werden. Zum anderen kann der letzte Wille auch gegenüber einem Notar erklärt werden. Dabei handelt es sich dann um ein so- genanntes öffentliches Testament. Beide Formen des Testamentes ha- ben Vor- und Nachteile, die jeder Erblasser selbst abwägen muss. Wie bewahre ich ein Testament am besten auf? INTERVIEW: HILKE VOLLMER Die ASB-Testamentsbroschüre In der Broschüre „Erbschaft und Trauerfall“ finden Sie die wichtigs- ten Informationen rund um das Thema „Erben und Vererben“. Die Broschüre können Sie unter publikationen.asb.de/ asb-testamentsbroschuere-2019 herunterladen oder beim Mitgliederservice bestellen: mitgliederinfo@asb.de 11 1 / 2020 ASB Magazin
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