ASB-Magazin Ausgabe März 2022

I m Juni 2021 hat der Bundestag das Gesundheits-VersorgungsWeiterentwicklungs-Gesetz (GVWG) verabschiedet. Es trat im Wesentlichen zum 1. Januar 2022 in Kraft und bringt finanzielle Erleichterungen und weitere Verbesserungen. Irmgard Schulz (82) ist pflegebedürftig und lebt seit anderthalb Jahren in einer Pflegeeinrichtung. Sie zahlte Ende 2021 einen pflegebedingten Eigenanteil in Höhe von 1.000 Euro. Seit dem 1. Januar 2022 verminderte sich dieser Eigenanteil durch den Zuschlag der Pflegekasse um 25 Prozent, sie zahlt daher nur noch 750 Euro pro Monat. Woher kommt diese erfreuliche Verbesserung? Seit dem 1. Januar 2022 zahlt die Pflegekasse einen sogenannten Leistungszuschlag für jeden Bewohner oder jede Bewohnerin ab dem Pflegegrad 2. Sie müssen dann einen entsprechend geringeren Eigenanteil tragen. Dabei gilt: Je länger ein Bewohner oder eine Bewohnerin in einer Pflegeeinrichtung lebt, desto höher ist der Leistungszuschlag der Kasse. Im ersten Jahr übernimmt die Pflegekasse fünf Prozent des pflegebedingten Eigenanteils. Der Zuschlag erhöht sich jedes Jahr, bis nach drei Jahren eine Entlastung um 70 Prozent erreicht wird. Wichtig: Der Leistungszuschlag muss nicht beantragt werden. Sie erhalten ihn automatisch. Leistungszuschlag zu den Pflege- und Ausbildungskosten seit dem 1. Januar 2022 Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung Leistungszuschlag zum Eigenanteil bis zu 12 Monate 5 Prozent 12 bis 24 Monate 25 Prozent 24 bis 36 Monate 45 Prozent mehr als 36 Monate 70 Prozent Außerdem neu: Es gibt höhere Leistungsbeträge für die Kurzzeitpflege. Auch Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden, können in bestimmten Situationen auf vollstationäre Pflege angewiesen sein. Etwa weil sie nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht wieder zu Hause versorgt werden können oder weil sie sich in einer anderen krisenhaften Situation befinden. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechend zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen. Seit 1. Januar Pflegekosten:Was ändert sich 2022? Diese Verbesserungen gibt es für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen 2022 wird der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 um 10 Prozent und damit von bisher 1.612 Euro pro Kalenderjahr auf 1.774 Euro angehoben. Auch die Leistungen, die durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden (Pflegesachleistungen), sind seit dem 1. Januar um fünf Prozent erhöht worden. So erhöht sich der Betrag bei Pflegegrad 3 von 1.298 Euro auf 1.363 Euro. Diese und viele weitere Informationen, etwa zur Übergangspflege im Krankenhaus oder zu Neuerungen bei der Pflegeberatung, der Umwandlung von Pflegesachleistungen usw., finden Sie in unserem Ratgeber „Was ändert sich für Pflegebedürftige?“, den Sie hier herunterladen können: www.asb.de/gvwg DR. B. LEONHARD / A. VALENTINO 19 1 / 2022 ASB Magazin

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