ASB-Broschüre „Erbschaft und Trauerfall“
10 Testierunfähigkeit liegt demnach vor, wenn der Erblasser z. B. aufgrund einer geistigen Behinderung, einer Demenz oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht erkennen kann: • dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt es hat, • welche Tragweite seine Anordnungen bezüglich der persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnisse der betroffenen Perso- nen (Erben, Vermächtnisnehmer, enterbte Personen usw.) haben, • welche Gründe für und gegen die sittliche Berechtigung der Anordnung sprechen und • er seinen Willen nicht frei von Einflüssen Dritter bilden kann. Grundsätzlich geht das Gesetz davon aus, dass alle Personen ab dem 16. Lebensjahr testierfähig sind. Die Testierunfähigkeit kann nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens durch das Nachlassgericht festgestellt werden. Der vom Gericht hinzuzuziehende Sachverstän- dige muss Neurologe oder Psychiater sein. Besondere Personengruppen • Erblasser, die weder lesen noch schreiben können, können ein Testament nur durch Erklärung gegenüber dem Notar errichten. Ausreichend sind dabei auch stillschweigende, schlüssige und konkludente Willensäußerun- gen (Gebärden, Kopfnicken, Kopfschütteln). Die Mündlichkeit der Erklärung wird nicht unbedingt vorausgesetzt, sodass auch Sprech- unfähige vor dem Notar testieren können. Gänzlich ausgeschlossen sind jedoch Personen, mit denen sich niemand verständigen kann. • Personen, die einen rechtlichen Betreuer haben, gelten grundsätzlich als testierfähig. Aus einer Betreuungsbedürftigkeit allein kann also nicht auf eine Testierunfähig- keit geschlossen werden. Der Betreute ist in seinen Testiermöglichkeiten auch nicht beschränkt. Es bedarf insbesondere keiner Einwilligung des rechtlichen Betreuers. Allerdings muss der zu Betreuende ebenfalls die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, die an die Testierfähigkeit gestellt werden (siehe Grundsatz auf S. 9).
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