ASB-Broschüre „Erbschaft und Trauerfall“

11 • Auch bei Altersdemenz wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die erkrankte Per- son testierfähig ist. Es kann – bis auf wenige Ausnahmen – also nicht schematisch davon ausgegangen werden, dass an Demenz lei- dende Personen testierunfähig sind. Maßstab sind auch hier die allgemeinen Regelungen (siehe Grundsatz auf S. 9). Selbst wenn der Erblasser an starken Schwankungen sei- nes geistigen Zustandes leidet, kann sein in einem klaren Moment errichtetes Testament durchaus wirksam sein, wenn alle übrigen Voraussetzungen vorliegen. Allerdings müs- sen der Errichtungszeitpunkt und der „lichte Moment“ des Demenzkranken feststehen bzw. sich beweisen lassen. Ob der Erblasser, wie es insbesondere bei Demenzkranken nicht selten vorkommt, vor oder nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentser- stellung testierunfähig war, spielt keine Rol- le. Letztlich kann die Testierfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit aber immer nur aufgrund des Gesamtverhaltens und des Gesamtbildes der Persönlichkeit des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung festgestellt werden. Wer muss die Testierfähigkeit darlegen und beweisen? Kommt es zu Streitigkeiten, trägt grundsätz- lich derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die Testierunfähigkeit, der sich auf die Un- wirksamkeit des Testamentes beruft. Um diese von vornherein zu vermeiden, ist es sinnvoll, belegen zu können, dass z. B. der oder die Demenzkranke das Testament mit der ent- sprechenden Einsichtsfähigkeit und Willens- entschließungsfreiheit erstellt hat. Eine no- tarielle Beurkundung mit einem beigefügten ärztlichen Attest ist daher zu empfehlen, wenn der Erblasser an Altersdemenz leidet oder eine geistige Behinderung hat. 4. Wie wird ein Testament geändert oder widerrufen? Ein eigenhändiges Testament, das selbst ver- wahrt wird, kann jederzeit widerrufen wer- den. Entweder es wird vernichtet oder mit dem Zusatz „ungültig“ oder „aufgehoben“ versehen. Auch setzt ein neues Testament das ältere Testament automatisch außer Kraft. Ein öffentliches Testament wird widerrufen, indem es aus der amtlichen Verwahrung ver- langt wird. Es muss jedoch persönlich abgeholt werden. Durch gemeinsame Erklärung können Ehe- gatten auch ein gemeinschaftliches Testament widerrufen. Dies ist jedoch sehr aufwendig. Ein einseitiger Widerruf durch einen Ehegat- ten – gleichgültig, ob es sich um ein notarielles oder ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament handelt – kann nämlich nur durch eine von einem Notar beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen. Damit wird dann auch die Verfügung des anderen Ehegatten unwirksam. Das Wider- rufsrecht erlischt mit dem Tod des anderen Ehegatten. In diesem Fall kann die Verfügung nur dann aufgehoben werden, wenn der über- lebende Ehegatte das ihm vom Verstorbenen Zugewendete ausschlägt.

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