ASB-Broschüre „Erbschaft und Trauerfall“
12 II. Der Erbvertrag Der Erbvertrag ist neben dem Testament die zweite, aber nur sehr selten genutzte Möglich- keit, Regelungen über den Verbleib des Ver- mögens nach dem Tod zu treffen und von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Der we- sentliche Unterschied zum Testament besteht darin, dass der Erblasser sich beim Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner bindet. Der letzte Wille kann nicht einseitig geändert werden. Das Recht des Erblassers, zu Leb- zeiten weiterhin frei über sein Vermögen zu verfügen, wird durch einen Erbvertrag nicht beschränkt. Allerdings können lebzeitige Ver- fügungen (z. B. Schenkungen), die der Erblas- ser trifft, um den Vertragserben zu schädigen, durch den Erben vom Beschenkten nach Ein- tritt des Erbfalles zurückverlangt werden. Der Erbvertrag muss von einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien ge- schlossen und beurkundet werden. III. Was kann imTestament und im Erbvertrag geregelt werden? Die grundrechtlich garantierte Testierfreiheit führt zu einem großen Gestaltungsspielraum im Hinblick auf die Regelung der eigenen Nachlassangelegenheiten. Neben den bereits beschriebenen Möglichkeiten kann Folgendes festgelegt werden: • die Erbeinsetzung abweichend von der gesetzlichen Erbfolge: Der Nachlass kann auf einen Alleinerben, auf mehrere Erben zu gleichen Teilen oder nach Quoten vererbt werden. Es können Personen sowie Organisationen, z. B. der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), bedacht werden. Der Erblasser kann jedoch auch nur bestimmte Gegenstände, wie Möbel oder Schmuck, unter den Erben aufteilen. Dies stellt dann aber keine Erbeinsetzung, sondern ein Vermächtnis dar. • die Bestimmung eines Ersatzerben: Falls der vom Erblasser gewünschte Erbe vor diesem verstirbt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dies kann durch die Bestim- mung eines Ersatzerben vermieden werden. • die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft: Es kann sinnvoll sein, den Nachlass hin- sichtlich seiner zeitlichen Nutzung aufzutei- len. Dies kann durch die Bestimmung einer Vor- und Nacherbschaft erreicht werden. Der Vorerbe unterliegt dabei jedoch erheb- lichen Verfügungsbeschränkungen. • eine Teilungsanordnung: Mit einer solchen kann geregelt werden, wie die Erben das Vermögen untereinander aufzuteilen haben. Die Teilungsordnung ändert nichts an den Bruchteilen, zu denen ein Miterbe am Nachlass beteiligt ist. Erhält ein Erbe durch Zuweisung eines bestimmten Nachlassgegenstandes wertmäßig mehr als seiner Erbquote entspricht, so hat er den Mehrwert gegenüber den Miterben aus- zugleichen. Mit einer solchen Anordnung kann z. B. ein Betrieb oder Unternehmen in der Hand eines Kindes bleiben.
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