ASB-Broschüre „Erbschaft und Trauerfall“
13 • die Anordnung von Auflagen: Ein Testament oder ein Erbvertrag kann mit bestimmten Auflagen an den Erben verbun- den werden, z. B. der Grabpflege oder der Versorgung eines Haustieres. Möglich sind auch Verfügungsverbote über bestimmte Gegenstände. • die Anordnung eines Testamentsvollstreckers: Mithilfe eines Testamentsvollstreckers lässt sich die Umsetzung des letzten Willens si- cherstellen. Der Testamentsvollstrecker sorgt für die ordnungsgemäße Aufteilung des Nachlasses unter den Erben, die Erfüllung der angeordneten Vermächtnisse und die Kontrolle der Auflagen. Der Erblasser kann eine Person direkt als Testamentsvollstrecker in seiner letztwilligen Verfügung benennen. • die Anordnung eines Vermächtnisses: Im Gegensatz zum Erben, auf den alle Rechte und Pflichten des Erblassers über- gehen, erhält bei einem Vermächtnis der Vermächtnisnehmer nur einen bestimmten Vermögenswert, z. B. einen Gegenstand (Schmuckstück, Auto). • eine Enterbung: Wird ein gesetzlicher Erbe ausdrücklich oder stillschweigend durch Testament (so z. B. Kinder beim Berliner Testament) oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlos- sen, handelt es sich um eine Enterbung. In diesem Fall besteht jedoch ein Pflichtteilsan- spruch. IV. Wann sind Testament oder Erbvertrag besonders wichtig? Unabhängig von den bereits beschriebenen Konstellationen gibt es viele Fälle, in denen eine speziell auf die Wünsche des Erblassers ausgerichtete Gestaltung des Testaments oder Erbvertrages sinnvoll ist, insbesondere um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. In folgen- den Situationen sollte auf jeden Fall rechtli- cher Rat eingeholt werden: • Der Erblasser ist geschieden. Sind Eheleute geschieden, besteht das ge- setzliche Erbrecht des Ex-Ehegatten nicht mehr. Dennoch kann der Ex-Ehegatte über Umwege zum Vermögenverwalter oder Erben über den Nachlass werden, wenn ge- meinsame minderjährige Kinder vorhanden sind. Verstirbt ein Ehegatte, so hat der über- lebende Ehegatte das alleinige Sorgerecht für die Kinder und somit auch das Recht zur Vermögensverwaltung über den Nachlass. Nach dem Tod eines Elternteils wird also der überlebende Elternteil zum alleinigen Ver- mögensverwalter der minderjährigen Kinder. • Der Ehegatte des Erblassers wird ggf. erneut heiraten. Die in einem Ehegattentestament festgeleg- ten Interessen und Wünsche des erstver- sterbenden Ehegatten können durch eine erneute Heirat des überlebenden Ehegatten ausgehebelt werden. Dies kann durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft vermieden werden.
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