ASB-Broschüre „Erbschaft und Trauerfall“
20 Der Erbe ist verpflichtet, das Finanzamt über die Erbschaft zu informieren. Die Erbschafts- steuererklärung ist erst dann abzugeben, wenn der Erbe vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. Ob und in welcher Höhe Erbschafts- steuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs (Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil) und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser. Der steuerpflichtige Erwerb ist der Nettowert des erworbenen Vermögens abzüglich der Freibeträge. Die Bewertung des erworbenen Vermögens erfolgt anhand des Verkehrswertes. Bebaute Grundstücke werden dabei in einem besonderen Verfahren ermittelt. I. Steuerklassen Die Erbschaftssteuer wird nach drei Steuer- klassen erhoben: • Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Adoptiv- kinder, Enkel, Eltern und Großeltern • Steuerklasse II: Geschwister, Neffen und Nichten, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner, geschiedene Lebenspartner, Eltern und Großeltern soweit nicht in Steuerklasse I • Steuerklasse III: alle übrigen Personen (Freunde, Lebensgefährten) II. Freibeträge Folgende Freibeträge gelten: Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner: 500.000,- € Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder: 400.000,- € Kind eines verstorbenen Kindes, Adoptivkindes oder Stiefkindes: 400.000,- € Enkelkinder: 200.000,- € sonstige Personen aus Steuerklasse I: 100.000,- € Personen aus Steuerklasse II und III: 20.000,- € III. Versorgungsfreibeträge Zusätzlich kann der steuerpflichtigen Person ein Versorgungsfreibetrag für steuerpflichtige Versorgungsbezüge zustehen: Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner: 256.000,- € Kinder bis zu 5 Jahren: 52.000,- € Kinder von 5 bis 10 Jahren: 41.000,- € Kinder von 10 bis 15 Jahren: 30.700,- € Kinder von 15 bis 20 Jahren: 20.000,- € Kinder von 20 bis 27 Jahren: 10.300,- € Die Erbschaftssteuer
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