ASB-Broschüre „Erbschaft und Trauerfall“

21 V. Weitere Steuerbefreiungen Daneben gibt es eine Reihe von sachlichen Steuerbefreiungen. Zwischen Ehegatten bleibt der Erwerb einer Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung) steuerfrei, wenn diese zu eigenen Wohn- zwecken genutzt wird. Dies gilt bis zu einer Wohnfläche von 200 qm auch für Kinder. Die Immobilie muss jedoch in beiden Fällen zehn Jahre lang nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Jede Person der Steuerklasse I kann Hausrat im Wert bis zu 41.000,- Euro steuerfrei erwerben. Jede Person der Steuerklasse I kann andere be- wegliche körperliche Gegenstände wie Kunst- gegenstände, Schmuck oder einen PKW im Wert bis zu 12.000,- Euro steuerfrei erwerben. VI. Schenkungen Die Freibeträge für Schenkungen und Erb- schaften unterscheiden sich nicht. Im Gegen- satz zu Erbschaften können bei Schenkungen die Steuerfreibeträge jedoch alle zehn Jahre ausgeschöpft werden. Schenkt z. B. eine Mut- ter ihrer Tochter im Jahr 2019 400.000,- Euro, muss sie keine Steuern zahlen; die Mutter kann der Tochter zehn Jahre später wieder 400.000,- Euro schenken, ohne dass Schen- kungssteuer fällig wird. Damit die Freibeträge für einen Zeitraum von zehn Jahren jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden, werden alle Schenkun- gen, die der Erwerber innerhalb der letzten zehn Jahre vom Erblasser erhalten hat, dem Erwerb von Todes wegen hinzugefügt. Darüber hinaus werden Schenkungen häufig eingesetzt, um den Nachlass zu verringern und so die Ansprüche von Pflichtteilsberech- tigten zu verringern. Der Pflichtteilsberech- tigte hat dann jedoch unter Umständen einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat, werden nämlich zeitlich gestaffelt auf die Erbschaft angerechnet. Während die Schen- kung im ersten Jahr vor dem Erbfall noch ganz angerechnet wird, fällt dieser Anteil mit jedem Jahr um zehn Prozent. IV. Steuersätze Der Steuersatz bestimmt sich nach dem Wert des Vermögens abzüglich der Freibeträge sowie den Steuerklassen: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Prozentsatz in den Steuerklassen Euro I II III 75.000 7 15 30 300.000 11 20 30 600.000 15 25 30 6.000.000 19 30 30

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