ASB-Broschüre „Erbschaft und Trauerfall“

4 Darüber hinaus gelten im Erbrecht drei Grundsätze Grundlegend Die Regelungen zum Erbrecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Zwei Begriffe, die zum Verständnis sehr wichtig sind, werden dort häufig verwendet: • Der Verstorbene wird im Erbrecht „Erblasser“ genannt. • Als „Nachlass“ bezeichnet man das Erbe in seiner Gesamtheit. Die Grundprinzipien des Erbrechts Die Gesamtrechtsnachfolge Das bedeutet, dass das Ver- mögen des Verstorbenen kraft Gesetzes als Ganzes unmittel- bar mit dem Tod auf den oder die Erben übergeht. Unter den Begriff „Vermögen“ fallen dabei Geld und Gegenstände (z. B. Möbel, Auto), aber auch Ver- tragsverhältnisse (z. B. Miet- verträge) und Schulden. Keine Rolle spielt es, ob die Erben wissen, dass jemand verstor- ben ist. Es bedarf auch keiner weiteren Erklärungen oder einer Entscheidung des Nachlass- gerichts. Die Testierfreiheit Hierunter versteht man, dass jeder das Recht hat, durch ein Testament oder einen Erbver- trag seine Erben selbst zu be- stimmen und einzelne Gegen- stände seines Vermögens auch anderen Personen als den gesetzlichen Erben, z. B. Freun- den, zuzuwenden. Das Verwandtenerbrecht Die Verwandten und der Ehe- gatte erben, wenn der Erblasser nichts anderes im Testament oder Erbvertrag bestimmt hat. Auch testamentarisch kann der Erblasser seine nächsten Ver- wandten sowie den Ehegatten nicht vollkommen übergehen. Ihnen steht ein Pflichtteil, d. h. eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu, den der Erblasser nur aus ganz bestimmten Grün- den entziehen kann. Das heißt: Grundsätzlich tritt die im Bürgerlichen Gesetz- buch bestimmte gesetzliche Erbfolge ein, wenn der Erblasser seinen „Letzten Willen“ nicht in einem Testament oder Erbvertrag festgehalten hat. Danach erben die Verwandten, d. h. in erster Linie die Kinder sowie der Ehegatte des Erblassers. Entspricht dies nicht den Wünschen des Erb- lassers oder will dieser seine Vermögensnach- folge individuell gestalten, kann er seine Erben selbst bestimmen z. B. in einem Testament oder Erbvertrag. Dies nennt man gewillkürte (selbstbestimmte) Erbfolge. Beide Varianten sollen im Folgenden näher erläutert werden:

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