ASB-Broschüre „Erbschaft und Trauerfall“
6 I. Wie erben die Verwandten? Neben dem Ehegatten und dem eingetragenen Lebenspartner erben nach der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Vorfahren haben. Adoptivkinder sind dabei leiblichen Kindern gleichgestellt. Nicht alle Verwandten erben jedoch in gleicher Weise. Mit dem Erblasser näher verwandte schließen entferntere Verwandte von der ge- setzlichen Erbfolge aus. Wie dies im Einzelnen geschieht, ist in den sogenannten Erbordnun- gen festgelegt. • Zu den Erben der 1. Ordnung gehören die Kinder, die Enkel und Urenkel des Erblas- sers. Die Enkel und Urenkel erben jedoch erst dann, wenn das Kind des Erblassers, von dem die Enkel und Urenkel abstam- men, nicht mehr lebt oder das Erbe aus- schlägt. Nichteheliche Kinder sind gesetzli- che Erben ihrer Eltern. • Als Erben der 2. Ordnung gelten die Eltern des Erblassers und deren Kinder und Enkel, also die Geschwister und Neffen bzw. Nich- ten des Erblassers. Letztere übernehmen den Erbteil jedoch erst dann, wenn Mutter bzw. Vater des Erblassers ebenfalls verstor- ben sind. • Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern und deren Kinder und Enkel, also Tante, Onkel, Cousin, Cousine. Das heißt: Hat der Erblasser Kinder, erben Enkel, Eltern oder Geschwister des Erblassers nichts. Sind die Kinder des Erblassers bereits verstorben, erben seine Enkel bzw. Urenkel. Hat der Erblasser weder Kinder, Enkel noch Uren- kel, erben seine Eltern bzw. seine Geschwister. II. Wie erbt der Ehegatte? Hinterbliebene Ehegatten erben grundsätzlich neben den Erben der 1. Ordnung (den Kin- dern und Enkeln) ¼ und neben Verwandten der 2. und 3. Ordnung (den Eltern, Geschwis- tern und Großeltern) ½. Sofern die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, erhöht sich der oben genannte Anteil um jeweils ¼. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinnge- meinschaft leben die Ehegatten dann, wenn sie weder Gütertrennung noch Gütergemeinschaft in einem Ehevertrag vereinbart haben. Zwei Beispiele des Ehegatten-Erbrechts bei Zugewinngemeinschaft ¼ ¼ ½ Ehegatte/Lebenspartner neben Eltern und deren Abkömmlingen ½ ¼¼ Ehegatte/Lebenspartner neben Kindern und deren Abkömmlingen Eltern/Kinder und deren Abkömmlinge erhalten Restquote Ehegatte erhält Zugewinn-/Ausgleichsquote Erbquote zzgl.
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