ASB-Broschüre „Erbschaft und Trauerfall“
7 Das heißt: Neben den Kindern, Enkeln und Urenkeln erbt der überlebende Ehegatte ½ und neben den Eltern und Großeltern sowie deren Ab- kömmlingen ¾. III. Wie erbt der eingetragene Lebenspartner? Bisher eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt (§ 10 LPartG). Daran hat auch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Ge- schlechts am 1. Oktober 2017 nichts geändert. Der überlebende Lebenspartner ist also gesetz- licher Erbe seines verstorbenen Lebenspart- ners und hat ggf. einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft. Lebenspartner können wie Ehegatten ein ge- meinschaftliches Testament und insbesondere auch ein Berliner Testament errichten. Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Begründung neuer eingetragener Lebenspartnerschaf- ten allerdings nicht mehr möglich. Gleich- geschlechtliche Partner können nur noch die Ehe schließen. Eine bereits bestehende Lebenspartnerschaft kann in eine Ehe umge- wandelt werden. IV. Wann erbt der Staat? Gibt es weder Verwandte noch einen Ehegat- ten oder eingetragenen Lebenspartner oder schlagen diese das Erbe aus, erbt der Staat, d. h. das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. V. Was ist ein Pflichtteilsanspruch? Der Pflichtteilsanspruch steht den nächsten Angehörigen des Erblassers zu, wenn der Erb- lasser sie im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrages nicht bedacht hat. Der Pflicht- teilsanspruch sichert den Erben eine Mindest- beteiligung am Nachlass. Anspruch auf den Pflichtteil haben nur der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebens- partner, die Kinder und Enkel des Erblassers. Den Eltern des Erblassers steht nur dann ein Pflichtteil zu, wenn dieser keine Kinder oder Enkel hat. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil wird in Geld ausgezahlt und berechnet sich aus dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfal- les. Eine Auszahlung vor dem Tod des Erblas- sers ist nicht möglich. Pflichtteilsansprüche müssen innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu welchem die Pflichtteils- berechtigten vom Eintritt des Erbfalles und von den sie beeinträchtigenden Verfügungen Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch in- nerhalb von 30 Jahren nach dem Erbfall.
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