ASB-Broschüre „Erbschaft und Trauerfall“

8 Abweichend von der gesetzlichen Erbfolge können in einem Testament oder Erbvertrag individuelle Regelungen über den Verbleib des Nachlasses getroffen werden. I. Das Testament Das Testament ist die bekannteste Form, das Erbe individuell zu regeln. 1. Welche Formen kann ein Testament haben? Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Testa- ment zu errichten. Zum einen ist die eigen- händige Errichtung eines Testaments möglich. Zum anderen kann ein Notar das Testament aufsetzen und beurkunden (öffentliches Testa- ment). Das eigenhändige Testament Das eigenhändige Testament unterliegt stren- gen Formerfordernissen. • Das Testament muss vollständig, d. h. vom ersten bis zum letzten Buchstaben mit der Hand verfasst und eigenhändig unterschrie- ben werden. • Aus der Überschrift (z. B. „Testament“, „Mein letzter Wille“) muss eindeutig her- vorgehen, dass es sich tatsächlich um ein Testament handelt. • Das Testament sollte mit dem Vor- und Familiennamen unterzeichnet werden, um Verwechselungen auszuschließen. • Wichtig ist es, Zeit und Ort der Niederschrift auf dem Testament zu vermerken. Aus dem Testament muss eindeutig hervor- gehen, welche Personen erben und welchen Anteil sie am Vermögen erhalten sollen. Theoretisch kann das Testament an jedem beliebigen Ort aufbewahrt werden. Um si- cherzustellen, dass das Testament auch seine Wirkungen entfaltet, kann dieses beim Amts- gericht in amtliche Verwahrung gegeben wer- den. Die Existenz des Testamentes wird in der Personenstandsakte und im Testamentsregister vermerkt. Die Erben werden automatisch vom Gericht benachrichtigt. Die Hinterlegungs- kosten betragen 75,- Euro, die Kosten für den Registereintrag 18,- Euro. Das öffentliche Testament Bei einem öffentlichen Testament kann der letzte Wille gegenüber einem Notar erklärt werden. Möglich ist aber auch die Übergabe einer schriftlichen Abfassung an den Notar. Das notarielle Testament wird beim Amts- gericht verwahrt. Die Hinterlegungsgebühr beträgt 75,- Euro, die Gebühr für den Eintrag ins Testamentsregister 15,- Euro. Die Notarge- bühren richten sich nach dem Wert des Ver- mögens, über das verfügt wird. Die gewillkürte (selbstbestimmte) Erbfolge Vor- und Nachteile auf einen Blick Eigenhändiges Testament ® ® kann allein aufgesetzt werden ® ® kann jederzeit an jedem Ort errichtet werden ® ® kann jederzeit abgeändert oder vernich- tet werden ® ® ist nicht mit Kosten verbunden ® ® kann kostengünstig beim Amtsgericht verwahrt werden -- kann verloren gehen oder unauffindbar sein -- kann unklare Formulierungen enthal- ten -- kann unwirksam sein Öffentliches Testament ® ® wird nach fachkundiger Beratung er- stellt ® ® gesetzeskonforme Formulierung ist sichergestellt ® ® ist durch amtliche Verwahrung jederzeit auffindbar ® ® ersetzt den Erbschein -- ist mit Kosten verbunden

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