ASB-Broschüre „Erbschaft und Trauerfall“

16 II. Was ist in den ersten Tagen zu tun? • Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt des Sterbeortes spätestens am dritten auf den Tod folgenden Tag (wenn nicht schon durch das Bestattungsinstitut erfolgt). An- zeigepflichtig sind, wenn der Tod nicht in einem Krankenhaus, Alten- oder Pflege- heim stattgefunden hat, in folgender Rei- henfolge: • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, • jede andere Person, die bei dem Tod zu- gegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. • Beantragung der Sterbeurkunde (wenn nicht schon durch das Bestattungsinstitut erfolgt). Zuständig für die Sterbeurkunde ist das Stan- desamt am Sterbeort, nicht am Wohnort. • Fristgerechte Meldung des Sterbefalles an Versicherungen wie z. B. Lebens-, Sterbe- geld- oder Unfallversicherung (ggf. inner- halb von 24 bzw. 48 Stunden) • Fristgerechte Meldung des Sterbefalles an Sozialversicherungsträger (Krankenversi- cherung, Rentenversicherung) • Abgabe eines ggf. vorhandenen Testaments beim Nachlassgericht. Dieses bestimmt dann einen Termin zur Testamentseröffnung und benachrichtigt die Erben. • Beantragung eines Erbscheins beim zustän- digen Amtsgericht, insbesondere wenn der Verstorbene Immobilien besaß. Bevor ein Erbschein beantragt wird, sollte der Erbe ge- nau überlegen, ob er das Erbe antreten oder ausschlagen will. • Ggf. Kündigung der Wohnung des Ver- storbenen, wenn dieser allein zur Miete wohnte. Auch nach einem Todesfall gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Mona- ten. Teilte der Verstorbene den Haushalt mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner, geht das Mietverhältnis auf diesen über. Außer- dem sollten die Energieversorger sowie der Telefonanbieter des Verstorbenen informiert werden. Kabelfernsehen, Rundfunkbeiträge und Internet müssen entweder gekündigt oder ggf. auf im Haushalt lebende Angehöri- ge umgemeldet werden. • Wohnte der Verstorbene in einem Pflege- heim, endet der Vertrag grundsätzlich mit dem Sterbetag. Ausgenommen davon sind allerdings vertragliche Vereinbarungen dazu, wie lange die persönlichen Gegen- stände des Verstorbenen aufbewahrt wer- den. Mit der Heimleitung sollte daher besprochen werden, bis wann das Zimmer geräumt werden muss.

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