ASB-Broschüre „Erbschaft und Trauerfall“

17 III. Was ist in den erstenWochen zu tun? • Information weiterer Versicherungen wie Haftpflichtversicherung, Hausratversiche- rung sowie ggf. Umschreibung der KFZ-Versicherung • Beantragung der Witwen- oder Witwerrente bei der Rentenversicherung Eine Hinterbliebenenrente wird nicht automa- tisch gezahlt. Im sogenannten Sterbeviertel- jahr, also den ersten drei Monaten nach dem Tod, bekommt der überlebende Partner die Rente des Verstorbenen in voller Höhe aus- gezahlt. Dieser Vorschuss auf die Witwenrente kann innerhalb eines Monats beim Rentenser- vice der Deutschen Post beantragt werden. Ist die Frist verstrichen wird der erhöhte Renten- betrag erst ausbezahlt, wenn die Rentenver- sicherung die Höhe der eigentlichen Witwen- oder Witwerrente berechnet hat. • Kündigung weiterer Verträge z. B. Mitglied- schaften in Vereinen, Zeitungsabonnements und andere Dienstleistungen • Kontennachforschung • Löschung von Profilen in sozialen Medien • Information des Finanzamtes innerhalb von drei Monaten nach dem Sterbefall IV. Was kann schon zu Lebzeiten getan werden? • Wünsche für die Beisetzung mit Angehöri- gen besprechen • Erteilung von Kontovollmachten • Digitalen Nachlass ordnen: Damit sich die Erben einen Überblick verschaffen können, welche Online-Dienste vom Erblasser genutzt wurden und welche Regelungen diesbezüg- lich für den Todesfall gelten, sollte zu Lebzei- ten eine Liste mit allen Accounts und Zu- gangsdaten erstellt werden. Zu überlegen ist, welche Personen Zugang zum E-Mail-Post- fach bekommen sollen und welche Verträge gekündigt werden müssen. Grundsätzlich bietet es sich an, auch den digitalen Nach- lass im Rahmen einer Vorsorgevollmacht mit Geltung über den Tod hinaus zu regeln.

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