ASB-Broschüre „Erbschaft und Trauerfall“

19 V. Nachträgliche Haftungsbeschränkungen Um zu vermeiden, dass das eigene Ersparte angegriffen wird, kann die Haftung für die ge- erbten Schulden auf die Erbmasse auch nach- träglich, d. h. nach Annahme der Erbschaft noch beschränkt werden. Erforderlich dafür ist die Beantragung einer Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht oder eines Nachlassinsol- venzverfahrens beim Amtsgericht. Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt werden. Reicht der Nachlass nicht aus, um die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Nach- lassinsolvenzverfahrens zu decken, so kann der Erbe dennoch eine Haftungsbeschränkung erreichen, wenn er sich auf die „Dürftig- keit“ des Nachlasses beruft. Er erhält dann eine Bescheinigung über die Dürftigkeit des Nachlasses. Mithilfe der sogenannten Dürftig- keitseinrede kann der Erbe die Befriedigung der Nachlassgläubiger verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht. VI. Mehrere Erben Oft fällt der Nachlass an mehrere Erben, die dann eine sogenannte Erbengemeinschaft bilden. Dies ist oft sehr nachteilig. Bei dem Vermögen der Erbengemeinschaft handelt es sich nämlich um gemeinschaftliches (d. h. ungeteiltes) Vermögen. Das gemeinschaftliche Vermögen ist gemeinsam zu verwalten. Kein Erbe kann also für sich allein über den Nach- lass insgesamt oder über einzelne Gegenstände verfügen (z. B. über das Grundstück des Erb- lassers oder das Auto). Die Erbengemeinschaft kann nur durch eine sogenannte Auseinandersetzung aufgelöst werden, die jeder Erbe, sobald alle Nachlass- verbindlichkeiten befriedigt sind, verlangen kann. Auch diesbezüglich müssen jedoch alle Erben zustimmen. Üblicherweise erfolgt die Auseinandersetzung des Erbes in einem Aus- einandersetzungsvertrag zwischen den Erben. Wird ein Grundstück vererbt, bedarf dies der notariellen Beurkundung. Sofern der Erblasser einen Testamentsvollstre- cker eingesetzt hat, setzt dieser den Nachlass auseinander. Weigert sich ein Erbe, der Ausei- nandersetzung zuzustimmen, kann ein Notar mit einem sogenannten Vermittlungsverfahren beauftragt werden. Ist dieses erfolglos, ver- bleibt nur die Möglichkeit einer Erbauseinan- dersetzungsklage. Die Erfolgsaussichten sind jedoch meist gering. Beide Verfahren ziehen zudem erhebliche Kosten nach sich. Der Erblasser kann die Entstehung einer Erbengemeinschaft bereits im Vorfeld durch individuelle Regelungen im Testament, die Aufnahme einer Teilungsanordnung oder durch Vermächtnisse vorab verhindern. Eine Beratung ist in diesem Fall unbedingt erfor- derlich.

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