ASB-Broschüre „Erbschaft und Trauerfall“

18 Eine Erbschaft ist für den Erben nicht immer nur von Vorteil, insbesondere wenn Schul- den vererbt werden oder Streit zwischen den Erben besteht. Der Erbe sollte sich daher gut informieren, welche Möglichkeiten es gibt, Schwierigkeiten im Vorfeld zu vermeiden. I. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes sofort auf die Erben über. Neben den Vermö- genswerten werden auch die Schulden des Erblassers vererbt (z. B. Steuerschulden). Für die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten haftet der Erbe auch mit seinem eigenen Ver- mögen, d. h. sofern das Erbe nicht ausreicht, um die Schulden zu tilgen, muss der Erbe sein eigenes Vermögen einsetzen. II. Annahme oder Ausschlagung des Erbes Überlegt werden muss also immer, ob die Erb- schaft angenommen oder z. B. wegen Über- schuldung ausgeschlagen werden soll. Erlangt der Erbe Kenntnis von der Erbschaft, hat dieser sechs Wochen Zeit, die Erbschaft gegen- über dem Nachlassgericht auszuschlagen. Er kann dies dort schriftlich zu Protokoll erklären oder eine öffentlich (d. h. notariell) beglau- bigte Erklärung abgeben. Die Entscheidung ist bindend. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Ein- tritt des Erbfalles im Ausland befand. III. Beantragung eines Erbscheins Soweit kein notarielles (öffentliches) Testa- ment vorliegt, wird zum Nachweis der Erben- stellung oft ein Erbschein benötigt, z. B. wenn ein Grundstück vererbt wird oder bei Bank- geschäften. Der Erbschein ist bei dem Nach- lassgericht zu beantragen, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Die Beantragung eines Erbscheins ist nicht an Fristen gebunden. Die vom Gesetz geforderte eidesstattliche Versicherung für den Erbschein- antrag mit verschiedenen Angaben, u. a. zum Verwandtschaftsverhältnis, kann der Antrag- steller bei einem Notar oder beim Nachlassge- richt direkt abgeben. Für den Erbschein wer- den Gebühren beim Amtsgericht fällig; zum einen die Gebühr für das Erbscheinverfahren und zum anderen die Gebühr für die eides- stattliche Versicherung. Die Höhe der Gebüh- ren richtet sich nach dem Wert des Nachlasses abzüglich der Schulden des Verstorbenen. IV. Beantragung eines Aufgebotsverfahrens Weiß der Erbe nicht, was zum Nachlass ge- hört, kann nach Annahme der Erbschaft beim Nachlassgericht ein Aufgebotsverfahren bean- tragt werden. Das Aufgebotsverfahren gibt den Erben die Möglichkeit, sich einen Überblick über den Umfang der Nachlassverbindlichkei- ten zu verschaffen. Auf dieser Grundlage kann dann entschieden werden, ob Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung (z. B. Nachlassver- waltung, Nachlassinsolvenzverfahren; siehe Punkt V) beantragt werden sollen. Die Nach- lassgläubiger werden dabei zur Anmeldung ihrer Forderungen gegen den Nachlass auf- gefordert. Soweit Gläubiger ihre Forderungen nicht anmelden, können sie später mit ihren Forderungen ausgeschlossen werden, wenn der Nachlass nicht ausreicht. Der Sterbefall:Worauf ist zu achten?

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