

Stiftung und Steuern
Der Staat honoriert die Unterstützung von gemeinnüt-
zigen und mildtätigen Zwecken. Stifter können bis zu
einer Million Euro steuerlich wirksam in das Vermö-
gen einer Stiftung einbringen. Dies gilt unabhängig
davon, ob eine Stiftung neu gegründet oder einer beste-
henden Stiftung zugestiftet wird. Der gestiftete Betrag
kann dabei beliebig auf das Jahr der Zuwendung und
die folgenden neun Jahre verteilt steuerlich geltend ge-
macht werden.
Zusätzlich können bis zu 20 Prozent der jährlichen Ge-
samteinkünfte steuerlich wirksam in eine gemeinnüt-
zige Stiftung als Spende oder Zustiftung eingebracht
werden. Auch geerbtes oder geschenktes Vermögen
kann innerhalb von zwei Jahren an eine Stiftung steu-
erfrei übertragen werden. Eventuell bereits gezahlte
Erbschaftssteuer wird in diesem Fall zurückerstattet.
Immobilien
Auch Immobilien können bei gleichzeitiger privater
Nutzung auf die eigene oder eine bestehende Stiftung
übertragen werden. Auf diese Weise kann die Immobi-
lienübertragung bereits zu Lebzeiten steuerlich geltend
gemacht werden.
Unternehmen als Spender und Stifter
Wenn Unternehmen spenden oder Stiftungen gründen,
können sie vier Promille der Summe der gesamten Um-
sätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne
und Gehälter als Sonderausgaben steuerlich geltend
machen.
DIE ARBEITER-SAMARITER-STIFTUNG
HILFT MENSCHEN MIT BEHINDERUNG
Z.B. MIT DER FÖRDERUNG VON
ARBEITSMÖGLICHKEITEN
MÖGLICHKEITEN UND VORTEILE ALS STIFTER
Foto: ASB/Hannibal
Arbeiter-Samariter-Stiftung 9