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Stiftung und Steuern

Der Staat honoriert die Unterstützung von gemeinnüt-

zigen und mildtätigen Zwecken. Stifter können bis zu

einer Million Euro steuerlich wirksam in das Vermö-

gen einer Stiftung einbringen. Dies gilt unabhängig

davon, ob eine Stiftung neu gegründet oder einer beste-

henden Stiftung zugestiftet wird. Der gestiftete Betrag

kann dabei beliebig auf das Jahr der Zuwendung und

die folgenden neun Jahre verteilt steuerlich geltend ge-

macht werden.

Zusätzlich können bis zu 20 Prozent der jährlichen Ge-

samteinkünfte steuerlich wirksam in eine gemeinnüt-

zige Stiftung als Spende oder Zustiftung eingebracht

werden. Auch geerbtes oder geschenktes Vermögen

kann innerhalb von zwei Jahren an eine Stiftung steu-

erfrei übertragen werden. Eventuell bereits gezahlte

Erbschaftssteuer wird in diesem Fall zurückerstattet.

Immobilien

Auch Immobilien können bei gleichzeitiger privater

Nutzung auf die eigene oder eine bestehende Stiftung

übertragen werden. Auf diese Weise kann die Immobi-

lienübertragung bereits zu Lebzeiten steuerlich geltend

gemacht werden.

Unternehmen als Spender und Stifter

Wenn Unternehmen spenden oder Stiftungen gründen,

können sie vier Promille der Summe der gesamten Um-

sätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne

und Gehälter als Sonderausgaben steuerlich geltend

machen.

DIE ARBEITER-SAMARITER-STIFTUNG

HILFT MENSCHEN MIT BEHINDERUNG

Z.B. MIT DER FÖRDERUNG VON

ARBEITSMÖGLICHKEITEN

MÖGLICHKEITEN UND VORTEILE ALS STIFTER

Foto: ASB/Hannibal

Arbeiter-Samariter-Stiftung 9