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Das Bundesteilhabegesetz:

halbherzig genutzte Chance

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) zählt zu den grund-

legendsten Änderungen im Bereich der Behindertenhilfe

seit Jahrzehnten. Ziel war es, aus dem alten Fürsorge-

recht ein modernes Teilhaberecht zu formen.

Die Leistungen für Menschen mit Behinderung waren

bisher Teil der Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII

und werden künftig zu Teilhabeleistungen nach dem

neuen Leistungsgesetz des SGB IX. Die Folge ist, dass

die sozialhilferechtlichen Regelungen zur Anrechnung

von Einkommen und Vermögen zumindest grundsätzlich

keine Anwendung mehr finden. Außerdem wird die Ge-

währung der Leistung personenzentrierter – die starren

Kategorien der ambulanten, teilstationären und stationä-

ren Leistungen werden aufgehoben. In der Folge wird die

bisherige strikte Trennung der Finanzierungssysteme für

stationäre Einrichtungen und für ambulante Wohnange-

bote aufgelöst – auch die Wohnheime verhandeln künftig

keine Gesamtvergütung mit den Sozialhilfeträgern mehr,

sondern erhalten wie die ambulanten Wohnangebote von

den Menschen mit Behinderung einerseits das Entgelt für

die Teilhabeleistungen und andererseits das Entgelt für

Unterkunft und Verpflegung. Damit wird ein Schritt in

die richtige Richtung gegangen, ohne jedoch die damit

verbundenen Chancen konsequent zu nutzen.

Der ASB hat sich intensiv mit dem ersten Gesetzent-

wurf befasst: Die Ergebnisse eines vom ASB beauftrag-

ten Gutachtens belegten die Sicht des Bundesverbandes,

dass es deutlichen Verbesserungsbedarf gab, um die bis-

herige Rechtsposition der Betroffenen zu wahren und zu-

TEILHABE FÜR MENSCHEN MIT GEISTIGEN, KÖRPERLICHEN

UND PSYCHISCHEN BEEINTRÄCHTIGUNGEN

2016 war es ein Ziel des ASB-Bundesverbandes, seine Expertise in das Gesetzgebungsverfahren

des Bundesteilhabegesetzes so einzubringen, dass die Interessen von Menschen mit geistigen,

körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen Berücksichtigung finden. Mit Erfolg:

Gemeinsam mit anderen Verbänden haben wir die Gleichrangigkeit von Pflegeleistungen und

Teilhabeleistungen erreicht.

Foto: ASB/Hannibal

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ASB-Jahrbuch 2016