Pflegende Angehörige
Auch pflegende Angehörige haben nun
Anspruch auf Pflegeberatung, sobald ein
Antrag auf Begutachtung der Pflegebe-
dürftigkeit bei der Pflegekasse gestellt
wurde. In der Beratung werden sie auch
über Entlastungsleistungen informiert.
Dazu zählen vor allem die Angebote der
Tages-, Verhinderungs- und Kurzzeit-
pflege sowie die sogenannten Betreu-
ungs- und Entlastungsleistungen.
Die Inanspruchnahme der Tagespflege
wirkt sich seit 2017 nicht mehr auf das
Pflegegeld oder das Sachleistungsbudget
aus. Außerdem lässt sich der jährliche
Leistungsanspruch auf Verhinderungs-
pflege auf bis zu 2.418 Euro erhöhen,
wenn keine Kurzzeitpflege in Anspruch
genommen wird. Pflegende Angehörige
können die Verhinderungspflege übri-
gens auch stundenweise in Anspruch
nehmen, zum Beispiel für Arztbesuche
oder Einkäufe.
Wird die Verhinderungspflege nicht
voll in Anspruch genommen, kann der
Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege
bis zum Maximalbetrag von 3.224 Euro
erhöht werden.
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