Die Sichtweise bei der Beurteilung hat
sich geändert: Bisher wurde die Pers-
pektive der Pflegenden eingenommen
und der Zeitbedarf für ihre pflegerischen
Tätigkeiten galt als Maß für die Einstu-
fung. Den Pflegegrad bestimmen jetzt
die noch vorhandenen Fähigkeiten der
Betroffenen, ihren Alltag selbstständig
zu bewältigen. Der Pflegebedürftige
rückt also in den Mittelpunkt.
Neue Bewertung der
Pflegebedürftigkeit
Bisher galten Menschen als pflegebe-
dürftig, wenn sie aufgrund körperlicher
Einschränkungen Unterstützung benötig-
ten. Geistige oder seelische Beeinträchti-
gungen wurden dabei kaum berücksich-
tigt. Mit den Pflegestärkungsgesetzen
wurde diese Ungleichbehandlung schritt-
weise bis zum neuen Pflegebedürftig-
keitsbegriff aufgehoben. Der Anspruch
auf Pflegeleistungen ist nunmehr unab-
hängig von der Art der Beeinträchtigung.
Bei der Beurteilung der Pflegebedürf-
tigkeit ist ab sofort entscheidend, ob
Unterstützung zum Ausgleich von Ein-
schränkungen in der Selbstständigkeit
erforderlich ist. Dabei wird zum Beispiel
die Fähigkeit, eine Treppe zu steigen,
auch dann beurteilt, wenn im Haushalt
des Bedürftigen gar keine Treppe vor-
handen ist.
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