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Neuerungen im Überblick

Mit den Pflegestärkungsgesetzen wird der Grundsatz „ambulant vor stationär“

konsequent fortgeführt.

Für die Praxis ergeben sich folgende wichtige Änderungen:

Es wird neu bestimmt, was Pflege­

bedürftigkeit bedeutet und wer An-

spruch auf die damit verbundenen

Leistungen hat. Allgemein kann man

sagen, dass es durch die Umstellungen

zukünftig mehr Menschen geben

wird, die Leistungen erhalten, vor

allem im ambulanten Bereich, also

bei der Pflege zu Hause.

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff wird

über die Sozialgesetzbücher (SGB XI,

SGB XII) hinweg vereinheitlicht,

sodass dieselben Kriterien für alle

Bedürftigen gelten.

Bei der Beurteilung der Pflegebedürf-

tigkeit werden seelische und geisti-

ge Beeinträchtigungen nun körperli-

chen gleichgestellt. Der individuelle

Grad der Selbstständigkeit wird das

ausschlaggebende Kriterium für die

Zuordnung eines Pflegegrades.

Der Eigenanteil in der stationären

Pflege wird für alle Pflegegrade

vereinheitlicht.

Pflegende Angehörige erhalten mehr

Unterstützung.

Die Nutzung von Tages-, Kurzzeit-

und Verhinderungspflege wird flexi­

bler. Dadurch können Angehörige, die

zu Hause betreuen, eine durchgehende

Pflege sicherstellen und ihre Pflege­

aufgaben mit ihren eigenen Bedürf-

nissen leichter vereinbaren.

Für den Übergang in das neue System

der Pflegegrade gibt es großzügige

Regelungen. Bei bereits festgestellter

Pflegebedürftigkeit wird der Leistungs-

anspruch mindestens gleich bleiben. In

den meisten Fällen wird er sich sogar

erhöhen.

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