Neuerungen im Überblick
Mit den Pflegestärkungsgesetzen wird der Grundsatz „ambulant vor stationär“
konsequent fortgeführt.
Für die Praxis ergeben sich folgende wichtige Änderungen:
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Es wird neu bestimmt, was Pflege
bedürftigkeit bedeutet und wer An-
spruch auf die damit verbundenen
Leistungen hat. Allgemein kann man
sagen, dass es durch die Umstellungen
zukünftig mehr Menschen geben
wird, die Leistungen erhalten, vor
allem im ambulanten Bereich, also
bei der Pflege zu Hause.
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Der Pflegebedürftigkeitsbegriff wird
über die Sozialgesetzbücher (SGB XI,
SGB XII) hinweg vereinheitlicht,
sodass dieselben Kriterien für alle
Bedürftigen gelten.
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Bei der Beurteilung der Pflegebedürf-
tigkeit werden seelische und geisti-
ge Beeinträchtigungen nun körperli-
chen gleichgestellt. Der individuelle
Grad der Selbstständigkeit wird das
ausschlaggebende Kriterium für die
Zuordnung eines Pflegegrades.
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Der Eigenanteil in der stationären
Pflege wird für alle Pflegegrade
vereinheitlicht.
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Pflegende Angehörige erhalten mehr
Unterstützung.
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Die Nutzung von Tages-, Kurzzeit-
und Verhinderungspflege wird flexi
bler. Dadurch können Angehörige, die
zu Hause betreuen, eine durchgehende
Pflege sicherstellen und ihre Pflege
aufgaben mit ihren eigenen Bedürf-
nissen leichter vereinbaren.
Für den Übergang in das neue System
der Pflegegrade gibt es großzügige
Regelungen. Bei bereits festgestellter
Pflegebedürftigkeit wird der Leistungs-
anspruch mindestens gleich bleiben. In
den meisten Fällen wird er sich sogar
erhöhen.
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